Satzung der Stiftung Bürger für Leipzig

Satzung der Stiftung „Bürger für Leipzig“

Präambel

(1) Die Stiftung „Bürger für Leipzig” will eine nachhaltige Entwicklung der Stadt Leipzig und ihres Umlandes unterstützen. Nachhaltige Entwicklung bedeutet dabei, sozialen, ökologischen und ökonomischen Bedürfnissen der gegenwärtig lebenden Menschen gerecht zu werden ohne künftigen Generationen die Grundlage für deren Bedürfnisbefriedigung zu entziehen.
(2) Für die Verwirklichung einer nachhaltigen Entwicklung spielt die stärkere Ausprägung bürgerschaftlichen Engagements eine zentrale Rolle. Die Stiftung Bürger für Leipzig möchte deshalb erreichen, dass die Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaftsunternehmen in der Stadt Leipzig mehr Verantwortung für die Gestaltung des Gemeinwesens übernehmen und sie dabei unterstützten.
(3) Die Unterstützung einer nachhaltigen regionalen Entwicklung schließt auch die Mitverantwortung für eine globale nachhaltige Entwicklung ein. Die Stiftung Bürger für Leipzig will daher auch Akzente setzen, die dieser Verantwortung gerecht werden.

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung

(1) Die Stiftung führt den Namen Stiftung „Bürger für Leipzig”.
(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Leipzig.

§ 2 Zweck und Aufgaben der Stiftung

(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke, der Jugendhilfe, des Wohlfahrtswesens, der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe, der Kunst und Kultur im Bereich Musik, Literatur, darstellender und bildender Kunst, des Naturschutzes im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und des Naturschutzgesetz des Freistaats Sachsen, des Umweltschutzes, der Heimatpflege und Heimatkunde, der Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens und der Entwicklungszusammenarbeit.
(2) Das räumliche Fördergebiet konzentriert sich auf die Stadt Leipzig. Daneben können im Rahmen der Übernahme von Verantwortung für eine globale nachhaltige Entwicklung auch lokale Projekte im Leipziger Umland und in Ländern mit besonderem Entwicklungsbedarf unterstützt werden, wenn ein Bezug zur Stadt Leipzig gegeben ist.
(3) Die Zwecke können sowohl durch operative als auch fördernde Projektarbeit verwirklicht werden, insbesondere durch:

  • Mittelbeschaffung und deren Weiterleitung zur Unterstützung und Einrichtung von gemeinnützigen Körperschaften, die sie entsprechend ihrer Satzung beziehungsweise ihres Gesellschaftsvertrages für einen oder mehrere der in § 2 Absatz 1 genannten Zwecke zu verwenden haben,
  • die ideelle Unterstützung der Kooperation zwischen Organisationen und Einrichtungen, die ebenfalls diese Zwecke verfolgen und ebenfalls steuerbegünstigt sind,
  • die Auslobung von Preisen und Wettbewerben,
  • die Vergabe von Forschungsaufträgen, deren Ergebnisse der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt werden,
  • die Durchführung von Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit, die geeignet ist, den Stiftungszweck und -gedanken in der Bevölkerung zu verankern.

(4) Die aufgeführten Zwecke müssen nicht in gleichem Maße verwirklicht werden.
(5) Die Stiftung darf keine Aufgaben übernehmen, die zu den Pflichtaufgaben der Stadt Leipzig im Sinne der Sächsischen Gemeindeordnung gehören.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zecke.
(3) Die Mittel der Stiftung dürfen ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke der Stiftung verwendet werden. Die Stiftung darf keine Personen durch Ausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§ 4 Stiftungsvermögen, Zustiftungen, Spenden

(1) Das Stiftungsvermögen besteht zum Zeitpunkt der Errichtung aus 26.500 (in Worten sechsundzwanzigtausendfünfhundert) Euro.
(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert grundsätzlich ungeschmälert zu erhalten. Das Vermögen ist ertragbringend anzulegen. Seriosität ist für die Stiftung oberstes Prinzip. Vermögensumschichtungen sind zulässig.
(3) Das Stiftungsvermögen soll durch Zustiftungen vergrößert werden. Zustiftungen im Sinne dieser Satzung sind solche, die der Zuwendungsgeber bzw. die Zuwendungsgeberin ausdrücklich dafür bestimmt und die einen Betrag von 500 Euro bei natürlichen Personen und 5.000 Euro bei juristischen Personen nicht unterschreiten. Die Stiftung ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Zustiftungen dieser Art anzunehmen.
(4) Zustiftungen können durch den Zuwendungsgeber bzw. die Zuwendungsgeberin einem der vorbezeichneten Zweckbereiche oder innerhalb dieser Zweckbereiche einzelnen Zielen zugeordnet werden. Sie können ab einem Betrag von 20.000 Euro mit dem Namen der Zustifterin bzw. des Zustifters verbunden werden, sofern diese/r das wünscht.
(5) Die Stiftung ist gehalten, zur Förderung der in § 2 genannten Aufgaben Spenden einzuwerben oder entgegenzunehmen. Die Verwendung der Spenden orientiert sich im Rahmen des § 2 an dem vom Spender genannten Zweck. Ist dieser nicht näher definiert, so ist der Vorstand der Stiftung berechtigt, sie nach eigenem Ermessen im Sinne von § 2 zu verwenden oder aus ihnen in nach § 5 Abs. 2 zulässiger Höhe zweckgebundene Rücklagen zu bilden.

§ 5 Erfüllung der Stiftungsaufgaben

(1) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen (Spenden) sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zeitnah zu verwenden.
(2) Die Mittel der Stiftung können im Rahmen des steuerlich Zulässigen ganz oder teilweise einer zweckgebundenen Rücklage gemäß § 58 Nr. 6 AO zugeführt werden, soweit dies erforderlich ist, um den satzungsgemäßen Stiftungszweck nachhaltig erfüllen zu können. Daneben können freie Rücklagen nach § 58 Nr. 7 lit. a AO gebildet werden.
(3) Ansprüche auf Zuteilung von Stiftungsmitteln bestehen nicht. Empfänger von Stiftungsmitteln sind zu verpflichten, über deren Verwendung Rechenschaft abzulegen.

§ 6 Stiftungsorganisation

(1) Organe der Stiftung sind:

  • die Stifterversammlung,
  • der Stiftungsrat und
  • der Vorstand.

Daneben kann ein Kuratorium gebildet werden. Die Organe der Stiftung dürfen keine Zuwendungen aus den Mitteln der Stiftung erhalten.
(2) Die Stiftung kann zur Erledigung ihrer Verwaltungsaufgaben unentgeltlich oder entgeltlich Hilfspersonen beschäftigen oder die Erledigung ganz oder teilweise auf Dritte übertragen.
(3) Die Stiftung ist verpflichtet, über ihr Vermögen und ihre Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen, vor Beginn jedes Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan und nach Ende des Geschäftsjahres einen Jahresabschluss in der Form einer Bilanz und einer Gewinn- und Verlustrechnung zu erstellen.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(5) Die Stiftung kann gegen Erstattung der damit verbundenen Kosten die Trägerschaft von nicht rechtsfähigen Stiftungen, die gleichartige oder ähnliche gemeinnützige Zwecke verfolgen, übernehmen.

§ 7 Die Stifterversammlung

(1) Die Stifterversammlung besteht aus den Stifterinnen und Stiftern sowie aus den Zustifterinnen und Zustiftern, d. h. aus Personen, die mindestens 500 € zum Stiftungsvermögen beigetragen haben. Die Mitglieder der Stifterversammlung gehören ihr auf Lebenszeit an. Die Mitgliedschaft ist weder übertragbar noch geht sie mit dem Tode des Stifters bzw. der Stifterin auf deren/dessen Erben über. Stifterinnen und Stifter können sich jedoch in der Stifterversammlung aufgrund schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Die Zugehörigkeit zur Stifterversammlung ist freiwillig.
(2) Juristische Personen können der Stifterversammlung nur unter der Bedingung und so lange angehören, als sie eine natürliche Person zu ihrem Vertreter in der Stifterversammlung bestellen und dieses der Stiftung schriftlich mitteilen.
(3) Bei Zustiftungen aufgrund einer Verfügung von Todes wegen kann der Erblasser bzw. die Erblasserin in der Verfügung von Todes wegen eine natürliche Person bestimmen, die der Stifterversammlung angehören soll.
(4) Die Stifterversammlung wird mindestens einmal im Jahr vom Vorsitzenden bzw. von der Vorsitzenden des Stiftungsrates mit einer Frist von 28 Kalendertagen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu einer Sitzung einberufen. Sie ist ferner dann einzuberufen, wenn 10 Prozent der Mitglieder der Stifterversammlung dies gegenüber dem Stiftungsrat schriftlich beantragen. Stifter, die der Stiftung ihre E-Mailadresse  mitgeteilt haben, können entgegen § 7 Abs. 4, S. 1 auch per E-Mail eingeladen werden.
(5) Die Stifterversammlung wählt die Mitglieder des Stiftungsrates. Die Wahl erfolgt geheim. Jedes Mitglied hat für jeden zu vergebenden Sitz im Stiftungsrat eine Stimme. Gewählt sind die Kandidatinnen bzw. Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben und von mehr als 50 Prozent der anwesenden Stimmberechtigten gewählt wurden.
(6) Weitere Aufgaben der Stifterversammlung sind:

  • die Kenntnisnahme des Wirtschaftsplanes für das jeweilige Haushaltjahr sowie des Jahresabschlusses des Vorjahres,
  • die Abberufung von Mitgliedern des Stiftungsrates (vgl. § 8, (7)).

(7) Die Sitzungen der Stifterversammlungen werden, sofern die Stifterversammlung nichts anderes bestimmt, von dem Vorsitzenden des Stiftungsrates geleitet. Beschlüsse der Stifterversammlung werden ausschließlich in Sitzungen gefasst. Die Stifterversammlung ist bei satzungsgemäßer Ladung und der Anwesenheit von mindestens 20% der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
(8) Zu Beginn jeder Sitzung wählt die Stifterversammlung aus ihrer Mitte einen Protokollführer bzw. eine Protokollführerin. Über die Ergebnisse der Sitzungen sind Niederschriften anzufertigen, die von dem Protokollführer bzw. der Protokollführerin und von dem Sitzungsleiter bzw. der Sitzungsleiterin zu unterzeichnen und allen Mitgliedern der Stiftungsorgane zuzuleiten sind.

§ 8 Der Stiftungsrat

(1) Der Stiftungsrat besteht aus mindestens 10 Personen und maximal 12 natürlichen Personen, die von der Stifterversammlung gewählt werden. Die Amtszeit des Stiftungsrates beträgt vier Jahre. Die Wiederwahl ist möglich. Zu Mitgliedern des Stiftungsrates werden Personen gewählt, die sich im Sinne des Stiftungszweckes verdient gemacht haben und in der Öffentlichkeit als glaubwürdige Repräsentanten des Gedanken der Stiftung auftreten können
Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden bzw. eine Vorsitzende und einen Stellvertreter bzw. eine Stellvertreterin.
(2) Sinkt die Zahl der Mitglieder des Stiftungsrates auf weniger als zehn Personen, so erfolgt durch den Stiftungsrat eine Nachwahl für den Rest der Amtszeit. Treten mehr als die Hälfte der Mitglieder des Stiftungsrates gleichzeitig von ihrem Amt zurück, erfolgt eine Nachwahl der ausscheidenden Stiftungsratsmitglieder durch die Stifterversammlung.
(3) Der Stiftungsrat wacht über die Einhaltung der Stiftungszwecke. Er kann vom Vorstand jederzeit Einsicht in sämtliche Geschäftsunterlagen verlangen und ist von ihm mindestens halbjährlich über die Aktivitäten der Stiftung sowie ihrer Einnahmen und Ausgaben zu unterrichten. Der Stiftungsrat kann Vorschläge zu den Förderschwerpunkten der Stiftung und der Verwendung ihrer Mittel machen.
(4) Der Beschlussfassung durch den Stiftungsrat unterliegen insbesondere:

  • die Wahl und Entlastung des Vorstandes, sowie Besetzung der Funktion Vorsitz und Stellvertretung
  • die Genehmigung des Haushaltplans
  • die Feststellung des Jahresabschlusses
  • die Entlastung und Abberufung des Vorstandes
  • die Bestellung einer Geschäftsführung im Einvernehmen mit dem Vorstand
  • die Annahme von Zustiftungen
  • Richtlinien für die Förderung und Initiierung von Projekten
  • Einzelausgaben, wenn diese eine Höhe von 10.000 Euro übersteigen.

(5) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn er mindestens 20 Kalendertage vor der Sitzung unter Angabe der Tagesordnung schriftlich eingeladen wurde und mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit getroffen. Beschlüsse werden in der Regel in Sitzungen gefasst. Sie können auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden, wenn kein Mitglied widerspricht. Beschlüsse im Umlaufverfahren müssen einstimmig gefasst werden.
Die Wahl des Vorstandes erfolgt geheim. Dabei hat der Stiftungsrat zunächst durch Mehrheitsbeschluss zu bestimmen, wie viele Mitglieder der Vorstand in der bevorstehenden Amtsperiode haben soll (mindestens drei, maximal fünf natürliche Personen). Die Anzahl der Stimmen, die jedes Mitglied des Stiftungsrats bei der nachfolgenden Wahl des Vorstandes hat, bestimmt sich nach der Anzahl der auf Grund vorangegangener Beschlussfassung vorgesehenen Vorstandsmitglieder.
In einem ersten Wahlgang wird über die Kandidatinnen und Kandidaten für das Amt der Vorsitzenden beziehungsweise des Vorsitzenden des Vorstands abgestimmt. Im zweiten Wahlgang dann über die Stellvertreterin beziehungsweise den Stellvertreter und im dritten Wahlgang schließlich über alle weiteren Kandidatinnen und Kandidaten für den Vorstand.
Gewählt sind die Kandidatinnen und Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben und von mehr als 50% der anwesenden Stimmberechtigten gewählt wurden. Pro Kandidat / Kandidatin kann das jeweilige Mitglied des Stiftungsrates nur eine Stimme abgeben.
(6) Über die Ergebnisse der Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen, die von dem/der Vorsitzenden zu unterzeichnen und allen Mitgliedern des Stiftungsrates zuzuleiten sind.
(7) Aus wichtigem Grund können Mitglieder des Stiftungsrates während der Amtszeit durch die Stifterversammlung abberufen werden. Wichtige Gründe können zum Beispiel ein nachhaltiger Mangel an Beteiligung an der Arbeit des Stiftungsrates oder grobe Verstöße gegen die Interessen der Stiftung sein. An der entsprechenden Abstimmung darf sich das betroffene Mitglied nicht beteiligen, es hat jedoch Anspruch auf Gehör.
(8) Der Stiftungsrat ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Stifterversammlung kann hiervon abweichend beschließen, dass den Mitgliedern des Stiftungsrates ein angemessener Aufwendungsersatz gezahlt wird..

 

§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei, maximal fünf natürlichen Personen. Der erste Vorstand wird zeitnah zum Stiftungsgeschäft durch die Stifter bzw. Stifterinnen festgesetzt. Jeder weitere wird von dem Stiftungsrat gewählt. Ein Mitglied des Stiftungsrates kann nicht gleichzeitig Mitglied des Vorstandes sein.
(2) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl der Mitglieder ist zulässig. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Mitglieder des Vorstands bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt.
(3) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich, er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Den Vorstand vertritt der Vorsitzende oder sein Stellvertreter jeweils zusammen mit einem weiteren Mitglied.
(4) Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung. Er legt im Rahmen des Stiftungszwecks die konkreten Ziele, Prioritäten sowie das Konzept der Projektarbeit fest. Er sorgt für die Ausführung der Beschlüsse des Stiftungsrates und für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Stiftungsvermögens. Er erarbeitet für jedes Haushaltsjahr einen Wirtschaftsplan, legt für das abgelaufene Haushaltsjahr einen Jahresabschluss vor und berichtet dem Stiftungsrat halbjährlich über den Geschäftsgang und die Aktivitäten der Stiftung.
(5) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
(6) Der Vorstand kann sich in Abstimmung mit dem Stiftungsrat eine Geschäftsordnung geben.
(7) Der Vorstand kann zur Führung der laufenden Geschäfte im Einvernehmen mit dem Stiftungsrat einen Geschäftsführer bzw. eine Geschäftsführerin bestellen. Der Vorstand regelt durch Beschluss die Aufgaben der Geschäftsführung und seine Vertretungsbefugnis.
Mitglieder des Vorstands können gleichzeitig hauptamtlich für die Stiftung tätig sein. Die Entscheidung darüber und über die Höhe der Vergütung obliegt dem Stiftungsrat. Nicht hauptamtlich tätige Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Der Stiftungsrat kann davon abweichend beschließen, dass den Mitgliedern des Vorstands ein angemessener Aufwendungsersatz gezahlt wird.
(8) Die Mitglieder des Vorstands können an den Sitzungen des Stiftungsrates mit beratender Stimme teilnehmen. Dies gilt nicht, wenn im Einzelfall über sie persönlich beraten wird.
(9) Aus wichtigem Grund können Mitglieder des Vorstandes, während der Amtszeit durch den Stiftungsrat mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder abberufen werden. Wichtige Gründe können z. B. ein nachhaltiger Mangel an Beteiligung an der Arbeit des Vorstands oder grobe Verstöße gegen die Interessen der Stiftung sein. Vor der entsprechenden Abstimmung hat das betroffene Vorstandsmitglied Anspruch auf Gehör.

§ 10 Fachausschüsse

(1) Der Stiftungsrat kann für verschiedene Tätigkeitsfelder Fachausschüsse einrichten.
(2) Aufgabe der Fachausschüsse ist die Beratung der Stiftungsorgane in allen Angelegenheiten ihres Fachgebiets.
(3) In den Fachausschüssen können Mitglieder von Organen der Stiftung sowie andere natürliche Personen mitwirken.
(4) Der Stiftungsvorstand erlässt für die Arbeit der Fachausschüsse im Einvernehmen mit dem Stiftungsrat eine Geschäftsordnung.
(5) Die Mitglieder der Fachausschüsse dürfen keine Zuwendungen aus den Mitteln der Stiftung erhalten. 

§ 11 Kuratorium

(1) Die Stiftung kann durch Beschluss des Stiftungsrates ein Kuratorium einrichten.
(2) In das Kuratorium sollen durch den Stiftungsrat Persönlichkeiten berufen werden, die geeignet sind, das Anliegen der Stiftung und ihre Zwecke besonders zu fördern.
(3) Die Mitglieder des Kuratoriums werden auf drei Jahre berufen. Eine erneute Berufung ist möglich.
(4) Das Kuratorium als Gremium aber auch seine einzelnen Mitglieder können die Organe der Stiftung beraten. Entscheidungsbefugnisse für die Stiftung dürfen dem Kuratorium nicht übertragen werden.
(5) Das Kuratorium soll über alle wesentlichen Vorgänge in der Stiftung unterrichtet werden.
(6) Die Mitglieder des Kuratoriums sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Der Stiftungsrat kann hiervon abweichend beschließen, dass den Mitgliedern des Kuratoriums ein angemessener Aufwendungsersatz gezahlt wird. Über die Arbeitsweise des Kuratoriums entscheiden seine Mitglieder.
(7) Die Mitglieder der Kuratoriums dürfen keine Zuwendungen aus den Mitteln der Stiftung erhalten.

§ 12 Rechnungslegung

(1) Der Vorstand hat in den ersten sechs Monaten nach Ablauf eines Geschäftsjahres und nach Zustimmung durch den Stiftungsrat den Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung), einen Tätigkeitsbericht sowie eine Vermögensaufstellung an die Aufsichtsbehörde einzureichen.
(2) Zur Überprüfung des Jahresberichtes bestellt der Stiftungsrat einen Wirtschaftsprüfer, Buchprüfer oder Steuerberater.

§ 13 Änderung der Satzung und Auflösung der Stiftung

(1) Beschlüsse über Änderungen der Satzung und Anträge auf Umwandlung (Änderung) des Stiftungszweckes bedürfen der Zwei-Drittel-Mehrheit durch den Stiftungsrat und die Stifterversammlung. Sie dürfen die Gemeinnützigkeit der Stiftung nicht beeinträchtigen.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an eine juristische Person öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung, die es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe zu verwenden hat. Der Beschluss über die Verwendung des Vermögens ist von Vorstand und Stiftungsrat rechtzeitig vor dem Aufhebungsbeschluss zu fassen. Ein Beschluss über die Auflösung der Stiftung ist nur zulässig, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen. Er benötigt eine Drei-Viertel-Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder des Stiftungsrates und darf nur mit Zustimmung der Finanzbehörde ausgeführt werden.

§ 14 Stiftungsaufsicht, Inkrafttreten

(1) Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechts.
(2) Soweit nichts anderes in dieser Satzung bestimmt ist, gelten die Regelungen des in Sachsen geltenden Stiftungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Diese Satzung tritt mit Anerkennung der Stiftung durch die Aufsichtsbehörde in Kraft.


Vorliegende Satzung wurde in der Stifterversammlung vom 14. November 2011 beschlossen und vom Stiftungsrat am 28. Februar 2012 bestätigt.

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