Gesetzliche Erbfolge

Statue auf dem ... Friedhof
Foto: Dagmar Franke

Nach Ihrem Tod tritt die sogenannte gesetzliche Erbfolge in Kraft. Damit das Erbe den Weg nimmt, den Sie sich vorstellen, müssen Sie die Regeln kennen - dann können Sie auch besser Vorsorge treffen. Es ist erstaunlich, dass nur rund ein Drittel der Bundesbürger seinen Nachlass testamentarisch geregelt hat - alle anderen überlassen sich den Regeln der gesetzlichen Erbfolge.

Für die gesetzliche Erbfolge ist die Lebenssituation des Erblassers maßgeblich:

Alleinstehend (unverheiratet/nicht verpartnert/verwitwet)

Wenn Sie Kinder hinterlassen, dann sind diese Ihre alleinigen Erben. Sie teilen die 100% ihres Erbes zu gleichen Teilen unter sich auf. Sind keine Kinder vorhanden, erben Ihre Eltern und deren Abkömmlinge. Fehlen auch diese, können u.U. Ihre Großeltern und deren Abkömmlinge erben. Gibt es diese nicht, erbt der Staat. Sollten Sie Ihren Wohnsitz z.B. in Leipzig haben, erbt der Freistaat Sachsen.

Verheiratet - Zugewinngemeinschaft

Wenn Sie in Ihrer Ehe keine andere Vereinbarung getroffen haben, leben Sie im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Im Todesfall kann das bedeuten, der oder die Hinterbliebene erbt die eine Hälfte, die Kinder anteilig die andere Hälfte. Bei zwei Kindern z.B. jeweils ein Viertel. Sind keine Kinder vorhanden, erhält der überlebende Ehepartner*in drei Viertel des Erbes - die Eltern und deren Abkömmlinge ein Viertel.

Verheiratet - Gütertrennung

Wenn Sie mit einem Ehevertrag Gütertrennung vereinbart haben, gelten andere Regeln: Nehmen wir an, Sie haben ein oder zwei Kinder. Dann erben Sie als Hinterbliebene*r und jedes Kind zu gleichen Teilen (also bei einem Kind 50:50, bei zwei Kindern 33,33%). Diese Regelung ändert sich ab dem dritten Kind: dann erhält der überlebende Ehegatte ein Viertel, die Kinder teilen sich die verbleibenden drei Viertel.

Eingetragene Lebensgemeinschaft

Leben Sie in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft, so wird über das gesetzliche Erbrecht ähnlich dem Erbrecht für Eheleute entschieden.
Leben Sie in einer Lebenspartnerschaft zusammen, ohne dass diese eingetragen ist, werden Sie erbrechtlich wie eine alleinstehende Person behandelt.

Eine eindeutige Regelung Ihres Nachlasses vermeidet unschöne Auseinandersetzungen unter den Hinterbliebenen. Denn auch wenn die gesetzliche Erbfolge für einfach gelagerte Fälle ausreichen mag, sie kann auch dann unerwünschte Folgen haben. Also: Besser ist, Sie gestalten Ihren Nachlass in Ihrem Sinne.

Foto: Dagmar Franke